§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt ("Online-Durchsuchung"), verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und ist nichtig.
Der Bundestrojaner wurde zwar nicht komplett verboten aber zum Glueck stark eingeschraenkt. Hier mal ein Zitat von SpOn:
Es sind Hürden, die weit höher liegen als die bei Eingriffen in das Post- und Fernmeldegeheimnis oder gar die allgemeine Handlungsfreiheit - und die mehr den strengen Kautelen ähneln, die für den Schutz der Unverletztlichkeit der Wohnung gelten wie beim Großen Lauschangriff.
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